Coronavirus: Informationen für Friseurinnen und Friseure

Änderungen ab 1. August 2022

Die am 26.07.2022 von der Bundesregierung angekündigte Lockerung der Corona-Maßnahmen führt zu einem Ende der Corona-Quarantänepflicht ab 1. August 2022. Wer sich nicht krank fühlt, kann demnach auch nach einem positiven Corona-Test das Haus verlassen, ist allerdings bestimmten Verkehrsbeschränkungen unterworfen. Dies bedeutet, dass eine FFP2-Maske getragen werden muss.

Ausnahmen und Betretungsverbote

Ferner werden in der angekündigten Verordnung Ausnahmen und Betretungsverbote näher definiert: 

  • Künftig Verkehrsbeschränkung statt Quarantäne für 10 Tage – nach 5 Tagen ist ein Freitesten möglich
  • Die telefonische Krankmeldung wird wieder eingeführt
  • Arbeiten mit positivem Test ist künftig möglich, wenn eine Maske getragen wird – außer dort, wo das durchgehende Tragen einer Maske die Job-Ausübung defacto verunmöglicht
  • Keine Beschränkungen gibt es, wenn am Arbeitsplatz nur aktuell infizierte Personen zusammentreffen – ausgenommen davon sind vulnerable Settings wie Krankenhäuser
  • Risikogruppen müssen nicht am Arbeitsort tätig werden, wenn es dort keine geeignete Schutzeinrichtung gibt
  • Die Verordnung zu Dienstfreistellung von Risikogruppen wird per 1. August wieder in gewohnter Form aktiviert – die Regelung wird vorerst bis Ende Oktober befristet
  • Besuch von Gasthäusern etc. ist möglich, allerdings nur mit Maske – konsumieren ist ausdrücklich nicht gestattet 

Diese Beschränkungen gelten bereits bei einem positiven Antigentest, fallen aber, wenn dieser durch einen PCR-Test nicht bestätigt wird. Ohnehin gelten die Verkehrsbeschränkungen maximal zehn Tage, nach fünf Tagen kann man sich freitesten

 

Wichtig

Bis zur Veröffentlichung der Verordnung können sich noch Änderungen ergeben. Sobald die Kundmachung erfolgt ist, werden die FAQ auf wko.at/corona aktualisiert

 

Haftungsausschluss:
Obige Rechtsauskunft wurde nach gewissenhafter Prüfung des mitgeteilten Sachverhalts erteilt. Angesichts der derzeitigen Häufung von Anfragen, der personellen Ausnahmesituation sowie dem oftmaligen Fehlen gefestigter Rechtsprechung kann jedoch ausdrücklich keine Haftung übernommen werden.